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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0247Rechtssatz
Auch Zinsen, die einer Kapitalgesellschaft durch die Hingabe eines zinsenlosen Darlehens an einen Gesellschafter entgehen, bewirken eine verdeckte Ausschüttung. Dies gilt auch für eine unverzinsliche Verrechnungsforderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter (Hinweis E 23. Oktober 1997, 96/15/0117). Bereits im Erkenntnis vom 11. März 1992, 92/13/0030, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dieser Fall sei aus der Sicht der Gesellschaft so zu betrachten, als hätte die Gesellschaft angemessene Zinsen erhalten und diese als Gewinn ausgeschüttet (die entgangenen Zinsen seien daher dem Gewinn hinzuzurechnen). Aus der Sicht des Gesellschafters werde unterstellt, dass er angemessene Zinsen zahle und sie wieder als (verdeckte) Ausschüttung erhalte (der Vorteil der Zinslosigkeit sei daher unter den Einkünften anzusetzen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150246.X03Im RIS seit
03.11.2003