RS Vwgh 2003/10/7 2001/01/0358

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs4 Z1;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3;
StbG 1985 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/01/0181 E 16. Juli 2003 RS 2 (hier mit dem Zusatz: über die Sprachkenntnisse der mj. Kinder des Fremden hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen)

Stammrechtssatz

Soweit die belangte Behörde auch die mangelhaften Deutschkenntnisse der Ehefrau des Fremden zur Begründung ihrer Entscheidung heranzog, ist auf das Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0502, zu verweisen, nach dem allein aus dem Umstand, dass es einem Familienmitglied des Fremden an entsprechenden Kenntnissen der deutschen Sprache fehlt, ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles nicht darauf geschlossen werden kann, dass beim Fremden persönlich keine ausreichende Integration gegeben sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010358.X02

Im RIS seit

11.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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