RS Vwgh 2003/10/7 2000/15/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §23 Z1;
EStG 1988 §28;
GewStG §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/15/0059 E 5. Oktober 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Selbst die Verpflegung der Gäste und tägliche Wartung der Zimmer begründet keinen (steuerlichen) Gewerbebetrieb, wenn solche Tätigkeiten wegen der geringen Zahl von Fremdenzimmern nur in bescheidenem Ausmaß anfielen. Entscheidend ist, ob die Verwaltungsarbeit im konkreten Fall in ERHEBLICHEM UMFANG jenes Maß überschreitet, welches mit der Vermögensverwaltung üblicherweise verbunden ist (Hinweis E 3.5.1983, 82/14/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150024.X03

Im RIS seit

31.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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