RS Vfgh 2006/9/28 G122/05 ua

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
GefahrgutbeförderungsG §13 Abs1a, §27 Abs1, Abs7

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Festlegung des Ortes der Betretung als Tatort für Unterlassungshandlungen des Beförderers im Gegensatz zum als Tatort geltenden Unternehmenssitz bei Delikten der Absender oder Verpacker; strafbares Verhalten des Beförderers ein Dauerdelikt; sachliche Rechtfertigung der Verknüpfung des Tatortes mit dem Ort der Betretung bei Gefährdungsdelikten, keine Bedenken gegen die Bestimmung unterschiedlicher Tatorte für unterschiedliche Straftatbestände

Rechtssatz

Zulässigkeit der Anträge auf Aufhebung des §27 Abs7 GefahrgutbeförderungsG, BGBl I 145/1998 idF BGBl I 86/2002.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der UVS die angefochtene Bestimmung im Zuge der bei ihm anhängigen Strafverfahren (gegen Beförderer gefährlicher Güter; Feststellung der Delikte an verschiedenen Orten in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien aufgrund ihrer eigenen dienstlichen Wahrnehmung) anzuwenden hat, zumal grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Normen heranzuziehen sind.

Abweisung der Anträge.

Das GefahrgutbeförderungsG sieht für Absender, Verpacker, Befüller ua einerseits sowie für Beförderer andererseits - ihrem Aufgabenbereich entsprechend - jeweils unterschiedliche (besondere) Sorgfaltspflichten vor.

Die in §13 Abs1a GefahrgutbeförderungsG umschriebenen Sorgfaltspflichten des Beförderers sollen im Wesentlichen sicherstellen, dass die gefährlichen Güter während des gesamten Beförderungsvorganges keine Gefährdung für Mensch und Umwelt bewirken; damit ist der Beförderer - anders als die sonstigen an der Beförderung Beteiligten - während des gesamten Transports der gefährlichen Güter für die Einhaltung der gemäß §13 Abs1a GefahrgutbeförderungsG vorgeschriebenen Verpflichtungen verantwortlich. Die in §27 Abs1 Z1 GefahrgutbeförderungsG pönalisierte Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter entgegen §13 Abs1a bezieht sich sohin nicht bloß auf die Herbeiführung, sondern auch auf die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes.

Die entgegen §13 Abs1a GefahrgutbeförderungsG durchgeführten Beförderungen gefährlicher Güter können regelmäßig nur durch Kontrollen im Straßenverkehr festgestellt werden; zudem liegen die als Dauerdelikt zu qualifizierenden Verwaltungsübertretungen nach §27 Abs1 Z1 GefahrgutbeförderungsG iVm §13 Abs1a leg cit idR auch bis zum Zeitpunkt der Kontrolle vor. Insbesondere bei Gefährdungsdelikten ist sohin die Verknüpfung des Tatorts mit dem Ort der Betretung nicht unsachlich. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass als Tatort für die unter Strafsanktion stehenden Unterlassungshandlungen des Beförderers bis zum Inkrafttreten des §27 Abs7 - in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung - im Zweifel der Sitz des Unternehmens herangezogen wurde. Dieser Umstand steht einer anders lautenden (ausdrücklichen) Tatortregelung durch den Gesetzgeber nicht entgegen.

Unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes erweckt es auch keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber für unterschiedliche Straftatbestände unterschiedliche Orte als Tatort bestimmt.

Entscheidungstexte

  • G 122/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.09.2006 G 122/05 ua

Schlagworte

Beförderung gefährlicher Güter, Kraftfahrrecht, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G122.2005

Dokumentnummer

JFR_09939072_05G00122_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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