RS Vwgh 2003/10/10 2003/18/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19;
FrG 1997 §14 Abs3;

Rechtssatz

Im Licht der Verflechtung von § 14 Abs. 3 FrG 1997 mit § 19 AVG ist es geboten, das "Verlangen der Behörde" nach § 14 Abs. 3 FrG 1997 an den Maßstab des § 19 Abs. 1 AVG, also die Notwendigkeit des Erscheinens der zu ladenden Person, zu binden. Ein Antrag auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann daher nur dann wegen - unentschuldigter - Nichtbefolgung einer Ladung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 14 Abs. 3 FrG 1997 zurückgewiesen werden, wenn die Ladung auch "nötig" war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180001.X02

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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