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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Im Licht der Verflechtung von § 14 Abs. 3 FrG 1997 mit § 19 AVG ist es geboten, das "Verlangen der Behörde" nach § 14 Abs. 3 FrG 1997 an den Maßstab des § 19 Abs. 1 AVG, also die Notwendigkeit des Erscheinens der zu ladenden Person, zu binden. Ein Antrag auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann daher nur dann wegen - unentschuldigter - Nichtbefolgung einer Ladung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 14 Abs. 3 FrG 1997 zurückgewiesen werden, wenn die Ladung auch "nötig" war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180001.X02Im RIS seit
06.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008