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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Umwidmung eines Grundstückes von "Bauland Kerngebiet" auf "Ruhender Verkehr, Parkplatz" in einem Flächenwidmungsplan mangels ausreichender Grundlagenforschung, auch angesichts einer mittlerweile zuerkannten UmwidmungsentschädigungRechtssatz
Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Nr 4 der Stadtgemeinde Schärding vom 10.12.02, soweit er die Festlegung "Ruhender Verkehr, Parkplatz" für eine näher bestimmte Fläche trifft.
Der Verweis der Oberösterreichischen Landesregierung auf den "Problem-Ziel-Maßnahmenkatalog" des Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Stadtgemeinde Schärding vermag das Bedenken des Verfassungsgerichtshofs nicht zu entkräften: Eine ausreichende Grundlagenforschung iSd §36 Abs6 Oö RaumOG 1994 müsste sich konkret auf das Vorliegen der Änderungsvoraussetzungen für die im Einzelnen vorgenommenen Planänderungen an bestimmten Grundstücken beziehen. Es ist schon angesichts der mittlerweile beabsichtigten Wiederherstellung der früheren Widmung als "Bauland - Kerngebiet" wenig plausibel, dass das in Rede stehende Grundstück für Zwecke der Parkraumschaffung notwendig ist. Die Absicht, mit dieser Widmung eine dem Ortsbild abträgliche Bebauung hintan zu halten, rechtfertigt die vorgenommene Widmung als "Ruhender Verkehr Parkplatz" schon deshalb nicht, da - wenn es nur um die Verwirklichung dieses Ziels ginge - andere, möglicherweise weniger eingreifende und sogar wirkungsvollere planerische Vorkehrungen getroffen werden hätten können.
Das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs iSd §38 Oö RaumOG 1994 verringert nicht die Anforderungen, die an die Grundlagenforschung für eine Widmungsänderung zu stellen sind.
Anlassfall B1285/04, E v 28.09.06, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V27.2006Dokumentnummer
JFR_09939072_06V00027_01