RS Vfgh 2006/9/28 V27/06

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan Nr 4 der Stadtgemeinde Schärding vom 10.12.02
Oö RaumOG 1994 §36, §38

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Umwidmung eines Grundstückes von "Bauland Kerngebiet" auf "Ruhender Verkehr, Parkplatz" in einem Flächenwidmungsplan mangels ausreichender Grundlagenforschung, auch angesichts einer mittlerweile zuerkannten Umwidmungsentschädigung

Rechtssatz

Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Nr 4 der Stadtgemeinde Schärding vom 10.12.02, soweit er die Festlegung "Ruhender Verkehr, Parkplatz" für eine näher bestimmte Fläche trifft.

Der Verweis der Oberösterreichischen Landesregierung auf den "Problem-Ziel-Maßnahmenkatalog" des Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Stadtgemeinde Schärding vermag das Bedenken des Verfassungsgerichtshofs nicht zu entkräften: Eine ausreichende Grundlagenforschung iSd §36 Abs6 Oö RaumOG 1994 müsste sich konkret auf das Vorliegen der Änderungsvoraussetzungen für die im Einzelnen vorgenommenen Planänderungen an bestimmten Grundstücken beziehen. Es ist schon angesichts der mittlerweile beabsichtigten Wiederherstellung der früheren Widmung als "Bauland - Kerngebiet" wenig plausibel, dass das in Rede stehende Grundstück für Zwecke der Parkraumschaffung notwendig ist. Die Absicht, mit dieser Widmung eine dem Ortsbild abträgliche Bebauung hintan zu halten, rechtfertigt die vorgenommene Widmung als "Ruhender Verkehr Parkplatz" schon deshalb nicht, da - wenn es nur um die Verwirklichung dieses Ziels ginge - andere, möglicherweise weniger eingreifende und sogar wirkungsvollere planerische Vorkehrungen getroffen werden hätten können.

Das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs iSd §38 Oö RaumOG 1994 verringert nicht die Anforderungen, die an die Grundlagenforschung für eine Widmungsänderung zu stellen sind.

Anlassfall B1285/04, E v 28.09.06, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V27.2006

Dokumentnummer

JFR_09939072_06V00027_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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