RS Vfgh 2006/9/28 B1100/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2006
beobachten
merken

Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
PrivatfernsehG (PrTV-G) §13, §19, §69 Abs6

Rechtssatz

Aufhebung des Bescheides im Anlassfall zu G10/06, B v 28.09.06 (Einstellung des Verfahrens zur Prüfung des §13 PrivatfernsehG - PrTV-G, BGBl I 84/2001), wegen objektiver Willkür infolge offenkundigen Widerspruchs zur rückwirkend geänderten Rechtslage.

Gemessen an der neuen, rückwirkend hergestellten Rechtslage, steht der angefochtene Bescheid nunmehr in offenkundigem Widerspruch zu §13 PrTV-G idF BGBl I 66/2006, weil die belangte Behörde, obwohl es sich um einen Fall des kombinierten Frequenz- und Site-Sharing handelt, nur §13 leg cit und nicht auch §19 leg cit als Rechtsgrundlage herangezogen hat.

Der belangten Behörde ist die sonach gegebene Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides zwar schon deshalb nicht subjektiv vorwerfbar, weil §13 PrTV-G idF BGBl I 66/2006 rückwirkend in Kraft getreten ist. Dessen ungeachtet obliegt es dem Verfassungsgerichtshof, den durch die rückwirkende Gesetzesänderung eingetretenen, objektiver Willkür gleichzuhaltenden Widerspruch des angefochtenen Bescheids zur maßgebenden Rechtslage aufzugreifen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, Rundfunk, Privatfernsehen, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Novellierung, Rückwirkung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1100.2003

Dokumentnummer

JFR_09939072_03B01100_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten