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16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Aufhebung des Bescheides im Anlassfall zu G10/06, B v 28.09.06 (Einstellung des Verfahrens zur Prüfung des §13 PrivatfernsehG - PrTV-G, BGBl I 84/2001), wegen objektiver Willkür infolge offenkundigen Widerspruchs zur rückwirkend geänderten Rechtslage.
Gemessen an der neuen, rückwirkend hergestellten Rechtslage, steht der angefochtene Bescheid nunmehr in offenkundigem Widerspruch zu §13 PrTV-G idF BGBl I 66/2006, weil die belangte Behörde, obwohl es sich um einen Fall des kombinierten Frequenz- und Site-Sharing handelt, nur §13 leg cit und nicht auch §19 leg cit als Rechtsgrundlage herangezogen hat.
Der belangten Behörde ist die sonach gegebene Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides zwar schon deshalb nicht subjektiv vorwerfbar, weil §13 PrTV-G idF BGBl I 66/2006 rückwirkend in Kraft getreten ist. Dessen ungeachtet obliegt es dem Verfassungsgerichtshof, den durch die rückwirkende Gesetzesänderung eingetretenen, objektiver Willkür gleichzuhaltenden Widerspruch des angefochtenen Bescheids zur maßgebenden Rechtslage aufzugreifen.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, Rundfunk, Privatfernsehen, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Novellierung, Rückwirkung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1100.2003Dokumentnummer
JFR_09939072_03B01100_01