RS Vwgh 2003/10/10 2002/18/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid - der gemäß § 57 Abs. 2 AVG nur bei Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung zukommt - durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat; dieses ist in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen. Der über die Vorstellung erlassene Bescheid ist nach den allgemeinen Regeln über das Berufungsverfahren mit Berufung bekämpfbar.

Schlagworte

Berufungsrecht Diverses Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180241.X03

Im RIS seit

06.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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