TE Vfgh Beschluss 2005/12/14 B982/05

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
ZPO §63 Abs1

Spruch

Dem Antrag auf Berichtigung wird keine Folge gegeben.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Einschreiter beantragte mit Schreiben vom 25. August 2005 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. August 2005, Zl. RV/1977-W/02, mit dem ihm Umsatzsteuer für von ihm im Zusammenhang mit Patentrechten in Rechnung gestellte Leistungen für die Zeiträume Juni, September und Oktober 1999 vorgeschrieben wurde. Mit Beschluss des VfGH vom 12. Oktober 2005, B982/05-10, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.

2. Nach Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde der Einschreiter mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 9. November 2005 - zugestellt am 11. November 2005 - gemäß §17 Abs2 VfGG darauf hingewiesen, dass es ihm frei stehe, seine Beschwerde nun innerhalb von sechs Wochen durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

3. Am 26. November 2005 langte beim Gerichtshof eine vom Einschreiter verfasste Eingabe ein, in der er einen "Antrag auf Berichtigung" wegen zahlreicher Grundrechts- und Verfassungsverletzungen des Finanzamtes bzw. des UFS stellt, Ergänzungen zu seinem am 25. August 2005 gestellten Verfahrenshilfeantrag vorbringt und "nach wie vor die VH und die VH Anwaltsbeigabe" beantragt.

II. 1. Gemäß §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1946, BGBl. 202, ist eine Ausfertigung, die Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten aufweist, auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Im vorliegenden Fall hat der Einschreiter in keiner Weise dargetan, inwiefern es sich im vorliegenden Fall um einen im Sinne des §42 Geschäftsordnung einer Berichtigung zugänglichen Fehler handeln sollte. Ein derartiger Fehler ist für den Gerichtshof auch nicht erkennbar.

Dem Antrag auf Berichtigung war daher keine Folge zu geben.

Falls der Antrag auf Berichtigung als Rechtsmittel gegen den Beschluss auf Abweisung der Verfahrenshilfe zu verstehen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass gegen Entscheidungen des VfGH, demnach insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist. Diese sind vielmehr - abgesehen von den Fällen der §§33 und 34 VfGG - endgültig.

2. Dem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2005 entgegen; er war daher zurückzuweisen.

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 VfGG bzw. §19 Abs4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtskraft, VfGH / Berichtigung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B982.2005

Dokumentnummer

JFT_09948786_05B00982_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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