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L85004 Straßen OberösterreichNorm
BStG 1971 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1172Rechtssatz
Auch wenn durch die Beschreibung der Linienführung der Verlauf der Straße nur "in groben Zügen (das heißt, in den äußeren Grenzen des Verlaufes) in verbindlicher Weise festgelegt" wird und "die Fixierung des Straßenverlaufes nicht so scharf wie auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971" erfolgt (siehe den bei Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 1174, zu § 11 OÖ LStG 1991 wiedergegebenen Ausschussbericht 1991), sind bei Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 OÖ LStG 1991 dieselben Grundsätze zu beachten wie im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 32 Abs. 2 OÖ LStG 1991, insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 OÖ LStG 1991 durch die Erstellung eines Umweltberichtes im Sinne des Abs. 4 dieses Paragraphen schon im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung darzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001051171.X08Im RIS seit
30.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011