RS Vwgh 2003/10/14 2001/05/1171

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Veröffentlicht am 14.10.2003
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L85004 Straßen Oberösterreich
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §4 Abs1;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs4;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1172

Rechtssatz

Auch wenn durch die Beschreibung der Linienführung der Verlauf der Straße nur "in groben Zügen (das heißt, in den äußeren Grenzen des Verlaufes) in verbindlicher Weise festgelegt" wird und "die Fixierung des Straßenverlaufes nicht so scharf wie auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971" erfolgt (siehe den bei Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 1174, zu § 11 OÖ LStG 1991 wiedergegebenen Ausschussbericht 1991), sind bei Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 OÖ LStG 1991 dieselben Grundsätze zu beachten wie im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 32 Abs. 2 OÖ LStG 1991, insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 OÖ LStG 1991 durch die Erstellung eines Umweltberichtes im Sinne des Abs. 4 dieses Paragraphen schon im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001051171.X08

Im RIS seit

30.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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