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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1172Rechtssatz
Der im straßenrechtlichen Verfahren exakt festzulegende Straßenverlauf darf zufolge § 32 Abs. 2 letzter Halbsatz OÖ LStG 1991 von der Linienführung der Verordnung nach § 11 OÖ LStG 1991 nicht abweichen. Nur in dem Fall, dass bei der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erforderlichen Fixierung des Straßenverlaufes innerhalb der von der Verordnung nach § 11 Abs. 1 OÖ LStG 1991 vorgegebenen Trasse darüber hinaus eine Bedachtnahme auf die im § 13 Abs. 1 und 2 OÖ LStG 1991 für die Herstellung der Straße genannten Grundsätze geboten sein sollte, wird die Behörde in diesem Verfahren diesbezüglich eine Ergänzung vorzunehmen haben, worauf die Parteien, insoweit ihre Rechte hievon betroffen sind, auch dringen können (dies bedarf konkretisierter Behauptungen der Parteien). Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt werde, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001051171.X10Im RIS seit
30.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011