RS Vwgh 2003/10/14 2001/05/1171

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Veröffentlicht am 14.10.2003
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §14;
LStG OÖ 1991 §21 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1172

Rechtssatz

Die im 4. Hauptstück unter dem Titel "Schutz der Straßen" enthaltene Regelung des § 21 Abs. 3 OÖ LStG 1991 normiert Anrainerverpflichtungen in Bezug auf bereits errichtete (und in Betrieb genommene) öffentliche Straßen. Inwieweit die Nachbarn (Anrainer) bei der Herstellung und Erhaltung der Straßen zu schützen sind, wird jedoch im 3. Hauptstück (siehe § 14 OÖ LStG 1991) geregelt.

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001051171.X19

Im RIS seit

30.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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