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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1172Rechtssatz
Die im 4. Hauptstück unter dem Titel "Schutz der Straßen" enthaltene Regelung des § 21 Abs. 3 OÖ LStG 1991 normiert Anrainerverpflichtungen in Bezug auf bereits errichtete (und in Betrieb genommene) öffentliche Straßen. Inwieweit die Nachbarn (Anrainer) bei der Herstellung und Erhaltung der Straßen zu schützen sind, wird jedoch im 3. Hauptstück (siehe § 14 OÖ LStG 1991) geregelt.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001051171.X19Im RIS seit
30.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011