RS Vwgh 2003/10/14 2001/05/1171

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Veröffentlicht am 14.10.2003
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §2 Z12;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1172

Rechtssatz

Die Parteistellung gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 OÖ LStG 1991 beschränkt sich nicht auf Beeinträchtigungen durch Lärm, vielmehr sind alle (insbes. auch die mittels Einwendungen geltend gemachten) Immissionsbelastungen zu prüfen, die durch den zu erwartenden Verkehr entstehen, um beurteilen zu können, ob damit - über die Zumutbarkeit im Sinne des letzten Satzes des § 14 Abs. 1 OÖ LStG 1991 hinausgehenden - Beeinträchtigungen für die Anrainer verbunden sind, die soweit herabgesetzt werden können, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Parteistellung der Anrainer gemäß § 2 Z. 12 OÖ LStG 1991 erstreckt sich nur auf einen genau festgelegten Bereich neben der öffentlichen Straße, und die Anrainer haben daher nur im Rahmen ihrer Parteistellung einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der festgestellten Beeinträchtigungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 OÖ LStG 1991.

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001051171.X18

Im RIS seit

30.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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