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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1172Rechtssatz
Die Parteistellung gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 OÖ LStG 1991 beschränkt sich nicht auf Beeinträchtigungen durch Lärm, vielmehr sind alle (insbes. auch die mittels Einwendungen geltend gemachten) Immissionsbelastungen zu prüfen, die durch den zu erwartenden Verkehr entstehen, um beurteilen zu können, ob damit - über die Zumutbarkeit im Sinne des letzten Satzes des § 14 Abs. 1 OÖ LStG 1991 hinausgehenden - Beeinträchtigungen für die Anrainer verbunden sind, die soweit herabgesetzt werden können, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Parteistellung der Anrainer gemäß § 2 Z. 12 OÖ LStG 1991 erstreckt sich nur auf einen genau festgelegten Bereich neben der öffentlichen Straße, und die Anrainer haben daher nur im Rahmen ihrer Parteistellung einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der festgestellten Beeinträchtigungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 OÖ LStG 1991.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001051171.X18Im RIS seit
30.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011