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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1172Rechtssatz
Nimmt das von der Straßenverwaltung eingereichte Projekt nicht ausreichend auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 14 Abs. 1 OÖ LStG 1991 Rücksicht, hat die Behörde im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren durch entsprechende Auflagen dem gesetzlich geforderten Berücksichtigungsgebot Rechnung zu tragen. Auflagen werden wie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Auflage besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird. Eine solche Verpflichtung ist vollstreckbar, ihre Nichterfüllung allenfalls strafbar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 413/1; siehe auch das hg. E vom 7. März 2000, 99/05/0266). Die Auflagen müssen also insoweit ausreichend bestimmt sein, dass sie - entsprechend ihrer Eigenschaft als "bedingte Polizeibefehle" (vgl. das hg. E vom 21. November 1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966) - gegebenenfalls auch vollstreckt werden können (vgl. das hg. E vom 25. Jänner 2000, 99/05/0154).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001051171.X16Im RIS seit
30.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011