RS Vwgh 2003/10/14 2001/05/1171

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Veröffentlicht am 14.10.2003
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1172

Rechtssatz

Nimmt das von der Straßenverwaltung eingereichte Projekt nicht ausreichend auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 14 Abs. 1 OÖ LStG 1991 Rücksicht, hat die Behörde im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren durch entsprechende Auflagen dem gesetzlich geforderten Berücksichtigungsgebot Rechnung zu tragen. Auflagen werden wie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Auflage besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird. Eine solche Verpflichtung ist vollstreckbar, ihre Nichterfüllung allenfalls strafbar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 413/1; siehe auch das hg. E vom 7. März 2000, 99/05/0266). Die Auflagen müssen also insoweit ausreichend bestimmt sein, dass sie - entsprechend ihrer Eigenschaft als "bedingte Polizeibefehle" (vgl. das hg. E vom 21. November 1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966) - gegebenenfalls auch vollstreckt werden können (vgl. das hg. E vom 25. Jänner 2000, 99/05/0154).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001051171.X16

Im RIS seit

30.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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