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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31979L0409 Vogelschutz-RL idF 31994L0024;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1172Rechtssatz
Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob die gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, und 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, mangels Umsetzung durch innerstaatliche generelle Normen im Beschwerdefall unmittelbar anzuwenden sind, weil mit diesen Richtlinien keine individuellen Rechte für den Einzelnen begründet werden, die es erfordert hätten, den Beschwerdeführern in den straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren bezüglich deren Regelungsgegenstand eine Parteistellung zu gewähren (zur Anwendbarkeit der genannten Verordnungen siehe das hg. E vom 27. Juni 2002, 99/10/0159; vgl. auch das hg. E vom 3. Februar 2000, 99/07/0190).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrGemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001051171.X11Im RIS seit
30.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011