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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §288;Rechtssatz
Der Umstand, dass die im Beschwerdefall betroffenen Wege nicht öffentliches Gut sind, sondern im (grundbücherlichen) Eigentum der Gemeinde stehen, weist zunächst darauf hin, dass an ihnen kein Gemeingebrauch besteht. Die Begründung des Gemeingebrauches bedürfte eines besonderen Widmungsaktes, für den Gesetze, Verordnungen und individuelle Verwaltungsakte, aber auch eine langjährige Übung in Frage kommen. Wegen dieser außerbücherlichen Änderung des Rechtszustandes ist es möglich, dass an einer im Grundbuch als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft kein Gemeingebrauch besteht und umgekehrt (vgl. OGH vom 31. März 2003, 5Ob44/02m, EvBl 2003/134, 642).
Hier: es wurde nicht umfassend dargetan, warum es sich nicht um eine öffentliche Straße im Sinne des Bestehens eines Gemeingebrauches handle; Ausführungen dazu, welcher Feststellungen es in diesem Zusammenhang bedurft hätte.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050037.X01Im RIS seit
12.11.2003