RS Vwgh 2003/10/14 2003/05/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L85003 Straßen Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §288;
BauO NÖ 1996 §55 Abs3;
BauRallg;
LStG NÖ 1999 §20 Abs2;
LStG NÖ 1999 §6;
LStG NÖ 1999 §7;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die im Beschwerdefall betroffenen Wege nicht öffentliches Gut sind, sondern im (grundbücherlichen) Eigentum der Gemeinde stehen, weist zunächst darauf hin, dass an ihnen kein Gemeingebrauch besteht. Die Begründung des Gemeingebrauches bedürfte eines besonderen Widmungsaktes, für den Gesetze, Verordnungen und individuelle Verwaltungsakte, aber auch eine langjährige Übung in Frage kommen. Wegen dieser außerbücherlichen Änderung des Rechtszustandes ist es möglich, dass an einer im Grundbuch als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft kein Gemeingebrauch besteht und umgekehrt (vgl. OGH vom 31. März 2003, 5Ob44/02m, EvBl 2003/134, 642).

Hier: es wurde nicht umfassend dargetan, warum es sich nicht um eine öffentliche Straße im Sinne des Bestehens eines Gemeingebrauches handle; Ausführungen dazu, welcher Feststellungen es in diesem Zusammenhang bedurft hätte.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050037.X01

Im RIS seit

12.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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