Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1172Rechtssatz
Aus der Wechselwirkung der beiden Verfahren (straßen(bau)rechtliche Bewilligung und die darauf gestützte Enteignung) hat der Verwaltungsgerichtshof eine Bindungswirkung der straßenrechtlichen Bewilligung für das Enteignungsverfahren insoweit angenommen, als mit ersterem das konkrete Straßenbauprojekt bescheidmäßig genehmigt wird, im Enteignungsverfahren sodann lediglich (- unter dem hier beleuchteten Gesichtspunkt -) die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der benötigten Grundstücke (bzw. sonstiger Sachen, insbes. Rechte) für das bewilligte Projekt geprüft wird (vgl. hiezu auch Pauger, Die Enteignung im Verwaltungsrecht, in Korinek u. a., Handbuch des Enteignungsrechts, Seite 71).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001051171.X03Im RIS seit
30.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011