RS Vwgh 2003/10/14 2002/05/1022

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Veröffentlicht am 14.10.2003
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2 Z1;
WRG 1959;

Rechtssatz

Die Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Bauwerkes der Nachbarn im Falle von Hochwässern (Überflutung infolge einer Verklausung wegen dieser bzw. durch diese Brücke) ist dem Kompetenztatbestand "Wasserrecht" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG zu unterstellen, sie ist daher von den Wasserrechtsbehörden zu prüfen (vgl. dazu das zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene hg. E vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012; vgl. beispielsweise auch das hg. E vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0909, zum Einwand, dass durch eine Bauführung eine Veränderung von "Grundwasserströmen" eintreten werde).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051022.X01

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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