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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Bauwerkes der Nachbarn im Falle von Hochwässern (Überflutung infolge einer Verklausung wegen dieser bzw. durch diese Brücke) ist dem Kompetenztatbestand "Wasserrecht" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG zu unterstellen, sie ist daher von den Wasserrechtsbehörden zu prüfen (vgl. dazu das zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene hg. E vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012; vgl. beispielsweise auch das hg. E vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0909, zum Einwand, dass durch eine Bauführung eine Veränderung von "Grundwasserströmen" eintreten werde).
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051022.X01Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010