RS Vwgh 2003/10/14 2001/05/1171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2003
beobachten
merken

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0029 E 29. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren wird der neue Trassenverlauf einer Straße fixiert. Der Straßenbaubescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigen Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind (Hinweis E 19.1.1999, 98/05/0155 m. w. N.). Die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens ist daher im Verfahren nach den §§ 31 f. OÖ LStG 1991 zu prüfen; auf diese Frage kann daher im Enteignungsverfahren nicht mehr eingegangen werden (Hinweis B VfGH 1.7.1978, 431/77 und 432/77, VfSlg 8358/1978). Der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OÖ LStG 1991 Parteistellung genießende Grundeigentümer kann demnach in diesem Verfahren Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Ausbaues einer Straße insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen sind.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001051171.X04

Im RIS seit

30.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten