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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
§ 79 Abs. 3 GewO 1994 verpflichtet den Anlageninhaber bei Erstellung des Sanierungskonzeptes nicht dazu, unverhältnismäßige Sanierungsmaßnahmen vorzusehen, d.h. Maßnahmen, deren Aufwand außer Verhältnis zu dem damit erzielbaren Erfolg stünde. Vielmehr
ist für das "Sanierungskonzept ... der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend". Daraus folgt auch eine Einschränkung in der Ermächtigung der Behörde zur Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes: Für den Fall, dass angesichts der festgestellten Mängel eine Sanierung mit vertretbarem Aufwand unter allen Umständen unmöglich ist, darf auch kein Sanierungskonzept vorgeschrieben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000040193.X03Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011