RS Vwgh 2003/10/15 2000/04/0193

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs3;

Rechtssatz

§ 79 Abs. 3 GewO 1994 verpflichtet den Anlageninhaber bei Erstellung des Sanierungskonzeptes nicht dazu, unverhältnismäßige Sanierungsmaßnahmen vorzusehen, d.h. Maßnahmen, deren Aufwand außer Verhältnis zu dem damit erzielbaren Erfolg stünde. Vielmehr

ist für das "Sanierungskonzept ... der Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend". Daraus folgt auch eine Einschränkung in der Ermächtigung der Behörde zur Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes: Für den Fall, dass angesichts der festgestellten Mängel eine Sanierung mit vertretbarem Aufwand unter allen Umständen unmöglich ist, darf auch kein Sanierungskonzept vorgeschrieben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000040193.X03

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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