RS Vwgh 2003/10/15 2000/12/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0001 E 21. Jänner 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen Dienstverhältnis ist kein Ausschluß dieser Möglichkeit für die Anrechnung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorgesehen (Hinweis E 29.9.1993, 92/12/0107). Es ist also jedenfalls geboten, in einem Verfahren nach § 12 Abs 3 GehG - selbst wenn vorher nach § 26 Abs 3 VBG hinsichtlich der Vollanrechnung negativ entschieden worden sein sollte - ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchzuführen, das aber mangels Konkretisierung des Tatbestandes des § 12 Abs 3 GehG nicht vor dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beamten erfolgen kann (Hinweis E 18.5.1981, 383/80; E 22.10.1997, 96/12/0218).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120237.X01

Im RIS seit

12.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten