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14/02 GerichtsorganisationNorm
AußStrG §285;Rechtssatz
Mit Rücksicht auf § 11 Vlbg GrundbuchsanlegungsreichsG 1900 ist unter Berücksichtigung der Stellung der öffentlichen Urkunden in der österreichischen Rechtsordnung die Beglaubigung von Unterschriften nur nach der im Gesetz geregelten Weise durch eigens bestellte Personen, die öffentlichen Glauben genießen, und durch die Gerichte zu besorgen. Ausführungen dazu, dass sich das Argument des Beschwerdeführers, dass er als Rechtsanwalt einem eigenen Standes- und Disziplinarrecht unterliege und im Rahmen einer Rechtsanwaltskanzlei tätig sei, die "den technischen Stand und das Fachwissen" der Legalisatoren bei weitem übertreffe, damit nicht als entscheidend erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120064.X13Im RIS seit
01.12.2003Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011