RS Vwgh 2003/10/15 2002/12/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
20/11 Grundbuch
22/03 Außerstreitverfahren
27/02 Notare

Norm

AußStrG §285;
Geo §426;
GrundbuchsanlegungsG VollzugsV Vlbg 1901 §1 idF 1994/504;
GrundbuchsanlegungsG VollzugsV Vlbg 1901 §100 idF 1994/504;
GrundbuchsanlegungsreichsG Vlbg 1900 Art4 §11 idF 1994/505;
GrundbuchsanlegungsreichsG Vlbg 1900 Art4 §3 idF 1994/505;
NO 1871 §1 Abs3 idF 1993/692;
NO 1871 §79 idF 1993/692;

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf § 11 Vlbg GrundbuchsanlegungsreichsG 1900 ist unter Berücksichtigung der Stellung der öffentlichen Urkunden in der österreichischen Rechtsordnung die Beglaubigung von Unterschriften nur nach der im Gesetz geregelten Weise durch eigens bestellte Personen, die öffentlichen Glauben genießen, und durch die Gerichte zu besorgen. Ausführungen dazu, dass sich das Argument des Beschwerdeführers, dass er als Rechtsanwalt einem eigenen Standes- und Disziplinarrecht unterliege und im Rahmen einer Rechtsanwaltskanzlei tätig sei, die "den technischen Stand und das Fachwissen" der Legalisatoren bei weitem übertreffe, damit nicht als entscheidend erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120064.X13

Im RIS seit

01.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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