Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / EnergierechtRechtssatz
Keine Folge
Verpflichtung zur Entrichtung von Ausgleichszahlungen gem §25 Abs7 ElWOG.
Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft den Mangel einer rechtlich gesicherten Durchsetzungsmöglichkeit eines Rückzahlungsanspruches im Falle der Bescheidaufhebung im Zuge des anhängigen Beschwerdeverfahrens behauptet, kann der Gerichtshof diesem Rechtsstandpunkt nicht beitreten, da eine bescheidmäßig zu Ausgleichszahlungen verpflichtete Partei durchaus nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides ihren allfälligen Rückzahlungsanspruch rechtlich durchsetzen kann.
Aufgabe der Energie-Control GmbH, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen und damit die wechselseitigen Ansprüche der Netzbetreiber mangels deren Einigung für sie festzusetzen (vgl §12 Energie-RegulierungsbehördenG).
Die vom Gesetzgeber vorgesehene vertragsersetzende Schlichtung ändert nichts daran, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Netzbetreibern ein privatrechtliches ist. Würde sich somit nach Aufhebung der bescheidmäßigen Feststellung der Höhe der Ausgleichszahlungen herausstellen, dass ein Netzbetreiber zu wenig und andere zu viel erhalten haben, so fällt der Rechtstitel für das Übermaß an erhaltener Ausgleichszahlung weg, und es kann derjenige, der zu viel bezahlt hat, das Übermaß aus dem Titel der Bereicherung am Zivilrechtsweg vom betreffenden Netzbetreiber zurückverlangen.
Im Übrigen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, wonach ein negativer Zinseneffekt keinen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt (vgl VfSlg 16153/2001 ua), keine Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1467.2006Dokumentnummer
JFR_09938998_06B01467_01