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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AVRAG 1993 §7 Abs1;Rechtssatz
Die zwingende Wirkung des § 7 Abs. 1 AVRAG (BGBl. Nr. 459/1993) - wobei der Zweck dieser Regelung nach den Materialien (1077 BlgNR 18. GP) zusammenfassend darin liegt, in Österreich tätigen Arbeitnehmern ausländischer Arbeitgeber jene Entgeltansprüche zu sichern, die ihnen bei österreichischen Arbeitgebern jedenfalls zugestanden wären - ergibt sich zweifelsfrei zum einen aus § 7 Abs. 2 AVRAG, wonach Abs. 1 "zwingend auch" (also nicht "nur") für Arbeitnehmer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung gilt, zum anderen aus der Bestimmung des § 7a Z 2 AVRAG, wonach sogar strafbar ist, wer als Unternehmer die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, dem "das gemäß § 7 gebührende Entgelt" vorenthalten wird. Auch die Erläuterungen sprechen von einem "zwingenden Anspruch des Arbeitnehmers". Hinzuweisen ist idZ auch auf die mit 1. Oktober 1999 in Kraft getretene neue Fassung der in Rede stehenden Bestimmung (BGBl. I Nr. 120/1999), nach der dem Arbeitnehmer nunmehr ausdrücklich ein "zwingender Anspruch" zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080003.X02Im RIS seit
03.12.2003Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012