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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 ist eine Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt anzusehen, wenn sich der Beamte einer zumutbaren Krankenbehandlung entzieht. Von einem "Entziehen" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte die Notwendigkeit einer derartigen Behandlung überhaupt erkennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120054.X04Im RIS seit
10.11.2003Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011