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10/10 GrundrechteNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit erlaubt mit Rücksicht auf den im Art. 6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt, Beschränkungen der Erwerbsfreiheit anzuordnen. Gesetzliche, die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende Regelungen sind danach nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat sind und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden können (Hinweis VfSlg. 12236/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003040144.X02Im RIS seit
05.11.2003