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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Bei einem Dienstverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis (Hinweis Krejci in Rummel, 2. Aufl., Rz 34 zu § 1151 ABGB). Die Antwort auf die Frage, ob eine im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses vertraglich geregelte Materie durch eine nach Begründung des Dauerschuldverhältnisses in Kraft getretene gesetzliche Regelung verdrängt werden kann, hängt - bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung - nicht davon ab, ob die Bestimmung vor oder nach Abschluss des Vertrages in Kraft getreten ist, sondern davon, in welchem Verhältnis die gesetzliche Bestimmung zur vertraglichen Vereinbarung steht. Handelt es sich um eine zwingende Norm, ersetzt sie die entsprechende Vertragsbestimmung; hat die Norm nachgiebigen Charakter, hat sie darauf keinen Einfluss (Hinweis Bydlinski in Rummel I, 3. Aufl., Rz 1 zu § 5 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080003.X01Im RIS seit
03.12.2003Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012