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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Rechtssatz
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass ein "ausreichender Entschuldigungsgrund" im Verständnis des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 auch dann vorliegt, wenn ein Beamter auf Grund eines psychischen Leidenszustandes nicht in der Lage ist, seinen Dienst zu verrichten. Dem steht auch nicht das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0303, entgegen, wonach (für sich allein genommen) Spannungsverhältnisse zwischen dem Beamten und seinem Vorgesetzten nicht geeignet sind, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die Abwesenheit des Beamten vom Dienst zu begründen. Diese Aussage gilt nämlich nur so lange, als diese Spannungsverhältnisse nicht zu einer psychischen Erkrankung des Beamten führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120054.X03Im RIS seit
10.11.2003Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011