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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §13;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 5 Abs. 6 PG 1965 spricht ausdrücklich vom "Übertritt in den Ruhestand" oder einer "Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes". Die Gegenüberstellung von "Übertritt in den Ruhestand" und bestimmten Versetzungen zeigt, dass Versetzungen grundsätzlich NICHT als Übertritte in den Ruhestand verstanden werden. Der Fall des § 207n BDG 1979 ist von der Systematik dieser Norm nicht erfasst. Demnach ist aus der Formulierung dieser Bestimmung zu folgern, dass zwar jeder Übertritt in den Ruhestand (d.h. nach § 13, aber auch etwa nach § 171a und § 191 BDG 1979), nicht aber jede Form der Versetzung in den Ruhestand von § 5 Abs. 6 PG 1965 umfasst ist. Dafür, dass die (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand gemäß § 207n BDG 1979 in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 6 PG 1965 nicht einbezogen werden sollte, spricht auch, dass diese Bestimmung gleichzeitig mit der Novellierung des § 5 PG 1965 (und insbesondere der Neufassung des Abs. 6) durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 eingefügt wurde (Art. I Z. 1 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997), sodass die Berücksichtigung des § 207n BDG 1979 - wäre sie beabsichtigt gewesen - nahe gelegen wäre (weitere für diese Auffassung sprechende Erwägungen im Erkenntnis). Was die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand anbelangt, ist von einer taxativen Aufzählung des § 5 Abs. 6 PG 1965 auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120299.X03Im RIS seit
12.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008