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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §5 Abs3 idF 1998/I/123;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 PG 1965 hat die Minderung der Ruhegenussbemessungsgrundlage durch Multiplikation mit dem Faktor nach Abs. 3 und 4 leg. cit. nur dann zu unterbleiben, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausreicht, wobei Zeiten nach § 5 Abs. 5 Z. 1 bis 3 PG 1965 im Rahmen dieser Berechung außer Acht zu lassen sind, d.h. nicht zu berücksichtigen sind und zur Gänze nicht in diese Berechnung einfließen. Dadurch wird erreicht, dass keine Minderung der Ruhegenussbemessungsgrundlage erfolgt, wenn der Beamte eine für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit (z.B. bei Vollbeschäftigung) aufweist und nur darüber hinaus über zusätzliche Dienstzeiten verfügt, die im Sinne des § 5 Abs. 3 PG 1965 zu einer Minderung der Ruhegenussbemessungsgrundlage durch die Faktorenberechnung des Abs. 4 leg. cit. führen würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120299.X01Im RIS seit
12.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008