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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40;Rechtssatz
Für die (funktionelle) Zuständigkeit der belangten Behörde (Bundesminister für Landesverteidigung) oder der Berufungskommission (jeweils als Berufungsbehörde) ist der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend. Da der Bescheid der Behörde erster Instanz in Wahrheit über die Rechtmäßigkeit einer Verwendungsänderung und damit über eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979 abgesprochen hat, war die Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 zur Entscheidung über eine dagegen erhobene Berufung begründet (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen den hg. Beschluss vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0359, und das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0139). Der Bundesminister für Landesverteidigung war daher zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers nicht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120134.X02Im RIS seit
11.12.2003Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013