RS Vwgh 2003/10/15 2003/12/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs6;

Rechtssatz

Für die (funktionelle) Zuständigkeit der belangten Behörde (Bundesminister für Landesverteidigung) oder der Berufungskommission (jeweils als Berufungsbehörde) ist der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend. Da der Bescheid der Behörde erster Instanz in Wahrheit über die Rechtmäßigkeit einer Verwendungsänderung und damit über eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979 abgesprochen hat, war die Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 zur Entscheidung über eine dagegen erhobene Berufung begründet (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen den hg. Beschluss vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0359, und das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0139). Der Bundesminister für Landesverteidigung war daher zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers nicht zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120134.X02

Im RIS seit

11.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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