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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Rechtssatz
Der Auffassung, ein "ausreichender Entschuldigungsgrund" für das Fernbleiben vom Dienst im Verständnis des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 liege lediglich bei einer Erkrankung vor, an welcher den Beamten kein (Mit-)Verschulden treffe, kann nicht gefolgt werden. Gegen die enge Auslegung dieses Begriffes spricht § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979, welcher nahe legt, dass - von den Fällen des zweiten Satzes dieses Gesetzesbestimmung abgesehen - jede die Ausübung des Dienstes verhindernde Krankheit die Abwesenheit vom Dienst rechtfertigt und damit wohl auch einen "ausreichenden Entschuldigungsgrund" im Sinne des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 bildet (vgl. zur gehaltsrechtlichen Relevanz des § 51 Abs. 2 BDG 1979 in anderen Zusammenhängen etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. 95/12/0212, sowie die ausdrückliche Regelung der urlaubsrechtlichen Folgen verschuldeter Erkrankungen in § 71 Abs. 1 erster Satz BDG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120054.X05Im RIS seit
10.11.2003Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011