RS Vwgh 2003/10/15 2003/12/0054

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §12c Abs1 Z2 idF 2002/I/087;

Rechtssatz

Der Auffassung, ein "ausreichender Entschuldigungsgrund" für das Fernbleiben vom Dienst im Verständnis des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 liege lediglich bei einer Erkrankung vor, an welcher den Beamten kein (Mit-)Verschulden treffe, kann nicht gefolgt werden. Gegen die enge Auslegung dieses Begriffes spricht § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979, welcher nahe legt, dass - von den Fällen des zweiten Satzes dieses Gesetzesbestimmung abgesehen - jede die Ausübung des Dienstes verhindernde Krankheit die Abwesenheit vom Dienst rechtfertigt und damit wohl auch einen "ausreichenden Entschuldigungsgrund" im Sinne des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 bildet (vgl. zur gehaltsrechtlichen Relevanz des § 51 Abs. 2 BDG 1979 in anderen Zusammenhängen etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. 95/12/0212, sowie die ausdrückliche Regelung der urlaubsrechtlichen Folgen verschuldeter Erkrankungen in § 71 Abs. 1 erster Satz BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120054.X05

Im RIS seit

10.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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