RS Vwgh 2003/10/15 2000/12/0299

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §15;
PG 1965 §5 Abs5 idF 1998/I/123;
PG 1965 §5 Abs6 idF 1998/I/123;

Rechtssatz

§ 5 Abs. 6 PG 1965 macht die Einrechnung von Teilbeschäftigungszeiten im Ausmaß der jeweils herabgesetzten Beschäftigung ohne Faktorisierung zusätzlich davon abhängig, dass diese Zeiten verminderter Beschäftigung unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 liegen. Der Gesetzgeber des 1. Budgetbegleitgesetzes wollte § 5 Abs. 5 PG 1965 restriktiv formulieren und Zeiten einer Teilbeschäftigung bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach dieser Bestimmung zur Gänze nicht miteinbeziehen (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120299.X02

Im RIS seit

12.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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