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72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer RichtungNorm
KHStG 1983 §23 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Begriff "Studium" im Sinne des StudFG 1992 (soweit dies für die Beurteilung des Zeitpunktes des Studienwechsels von Interesse ist) jeweils durch die Inskription beziehungsweise nach dem KHStG durch die Aufnahme als ordentlicher Hörer (§ 23 Abs. 1 KHStG) und die Meldung der Fortsetzung der jeweiligen Studienrichtung (§ 27 Abs. 1 KHStG) bestimmt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998120472.X03Im RIS seit
10.11.2003