RS Vwgh 2003/10/15 2002/12/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
20/11 Grundbuch
22/03 Außerstreitverfahren
27/02 Notare

Norm

AußStrG §285;
Geo §426;
GrundbuchsanlegungsG VollzugsV Vlbg 1901 §1 idF 1994/504;
GrundbuchsanlegungsG VollzugsV Vlbg 1901 §100 idF 1994/504;
GrundbuchsanlegungsreichsG Vlbg 1900 Art4 §11 idF 1994/505;
GrundbuchsanlegungsreichsG Vlbg 1900 Art4 §3 idF 1994/505;
NO 1871 §1 Abs3 idF 1993/692;
NO 1871 §79 idF 1993/692;

Rechtssatz

Nach der österreichischen Rechtslage ist die Beglaubigung von Unterschriften durch Gerichte und Notare zu besorgen. Eine Ausnahme besteht (eingeschränkt auf Grundbuchssachen) für das Bundesland Tirol und Vorarlberg, wo bestimmte Personen als "in Grundbuchssachen bestellte Vertrauensmänner" (Legalisatoren) mit dieser Tätigkeit betraut werden können. Diese Tätigkeit ist einerseits den Gerichten zugewiesen (§ 285 AußStrG in Verbindung mit den §§ 426 ff Geo), andererseits wird die Tätigkeit des Legalisators gemäß § 11 Vlbg GrundbuchsanlegungsreichsG 1900 unter die Aufsicht und die Disziplinargewalt der Gerichte gestellt. In diesem Sinn ist auch die Tätigkeit eines Notars nach § 79 NO 1871 zu sehen, die entsprechend § 1 Abs. 3 NO 1871 als öffentlichrechtliche Tätigkeit in Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen ist. Dafür spricht zudem die Einschränkung des mit diesen Tätigkeiten befassten Personenkreises, weil eine Freigabe derartiger Tätigkeiten an beliebige Berufsgruppen der Beseitigung des Instituts der öffentlichen Urkunde gleichkäme und auf eine Gleichstellung mit der Privaturkunde hinausliefe. In diesem Sinn stellt die Tätigkeit der Beglaubigung von Unterschriften nach österreichischem Rechtsverständnis eine Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt dar. Mit Rücksicht auf § 11 Vlbg GrundbuchsanlegungsreichsG 1900 ist unter Berücksichtigung der Stellung der öffentlichen Urkunden in der österreichischen Rechtsordnung die Beglaubigung von Unterschriften nur nach der im Gesetz geregelten Weise durch eigens bestellte Personen, die öffentlichen Glauben genießen, und durch die Gerichte zu besorgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120064.X12

Im RIS seit

01.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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