RS Vfgh 2006/10/3 V23/06

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Veröffentlicht am 03.10.2006
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
DVG §2 idF DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002
PoststrukturG §17, §17a
Telekom-DienstrechtsverfahrensV (TK-DVV) vom 25.06.02 §2, §3, §4
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Aufhebung einer Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten für die der Telekom Austria zugewiesenen Beamten mangels Kundmachung im Post- und Telegraphenverordnungsblatt bzw in den PTA-Mitteilungen gemäß den Bestimmungen des Poststrukturgesetzes; Publikation im unternehmensinternen Intranet, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und durch Auflage im Personalamt nicht ausreichend

Rechtssatz

Zulässigkeit des von Amts wegen eingeleiteten Prüfungsverfahrens. Weitergeltung der im Anlassfall präjudiziellen Verordnungsbestimmung.

Im vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren geht es einzig und allein um eine Regelung in §3 TK-DVV. Diese Verordnungsbestimmung hat ihre gesetzliche Grundlage in §2 Abs4 DVG. Diese Bestimmung des DVG hat auch durch Art16 Z1 DeregulierungsG - öffentlicher Dienst (BGBl I 119/2002) keine Änderung erfahren.

Kein untrennbarer Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der Verordnung.

Existenz von Dienststellen und Dienststellenleitern iSd §2 Abs4 DVG im Gegensatz zum Vorbringen der verordnungserlassenden Behörde gegeben.

Woraus sich ergeben sollte, dass die Telekom Austria AG ermächtigt ist, eine von §17 Abs3 PoststrukturG (Einrichtung "nachgeordneter Personalämter" für die Beamten bei territorial umschriebenen "Betriebsstellen" der Telekom Austria) abweichende Organisation von Dienstbehörden zu schaffen, ist nicht erkennbar.

Die Annahme des Verfassungsgerichtshofes, die von ihm in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung sei präjudiziell, beruht auf der Überlegung, dass - die Geltung dieser Verordnungsbestimmung vorausgesetzt - die im Anlassverfahren belangte Behörde (Leiter des beim Vorstand der Telekom Austria eingerichteten Personalamtes) nicht zuständig gewesen wäre, den bekämpften Bescheid zu erlassen. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Verfassungsgerichtshof in dem bei ihm anhängigen Bescheidprüfungsverfahren die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung iSd Art139 B-VG anzuwenden hat.

Aufhebung des §2 bis §4 der Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 25.06.02 über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten für die gemäß §17 Abs1 und Abs1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem diesen Gesetzesbestimmungen unterliegenden Tochterunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (TK-DVV).

Der Verfassungsgerichtshof geht in historischer und - den Zusammenhang mit den Verfassungsbestimmungen des Abs2 und Abs3 des §17a PoststrukturG beachtender - systematischer Auslegung des Tatbestandes "im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen" in §17a Abs4 PoststrukturG davon aus, dass es sich dabei um eine Kundmachung handeln muss, wie sie der durch das Post- und Telegraphenverordnungsblatt (PuTVBl) bzw die ihm nachfolgenden PTA-Mitteilungen entsprach.

Dies trifft aber auf die "Verlautbarung" im unternehmensinternen Intranet schon deshalb nicht zu, weil sie nicht gewährleistet, dass sämtliche Normadressaten Zugang zum Intranet der TA haben. Das unternehmensinterne Intranet bewirkt nicht jenen Grad an Publizität, der - ausgehend vom Vorbringen der verordnungserlassenden Behörde selbst - dem PuTVBl bzw den PTA-Mitteilungen eigen war.

Keine Sanierung dieses Kundmachungsmangels durch Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung noch durch die Auflage dieser Verordnung im Personalamt der TA noch durch die Summe der Kundmachungsmaßnahmen.

Aufhebung der Verordnung zur Gänze, ausgenommen §1, der bereits im Hinblick auf die mit Art16 Z1 Deregulierungsgesetz - öffentlicher Dienst bewirkte Änderung seiner gesetzlichen Grundlage gleichzeitig mit dieser (mit 01.01.03) außer Kraft getreten ist.

Ergänzung des Erkenntnisses durch den B v 12.12.06, V23/06-13, hinsichtlich der Verpflichtung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG zur Kundmachung der Aufhebung im offiziellen Nachrichtenorgan dieses Unternehmens.

Anlassfall B119/04, B v 04.10.06: Ablehnung der Beschwerdebehandlung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Dienstrecht, Post- und Telegraphenverwaltung, Verordnung, Kundmachung, Dienstrechtsverfahren, Privatisierung, Ausgliederung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V23.2006

Dokumentnummer

JFR_09938997_06V00023_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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