RS Vwgh 2003/10/15 2000/08/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

ABGB §914;
AVRAG 1993 §7;

Rechtssatz

Wortlaut und Normzweck des § 7 AVRAG gehen dahin, dass österreichische Arbeitsbedingungen im Zuge der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit nicht im Wege eines Sozialdumping unterlaufen werden sollen. Soweit es dabei um das Arbeitsentgelt geht, genügt es daher diesem Gesetzeszweck, dass das vertraglich bedungene Entgelt das jeweils kollektivvertraglich gebührende nicht unterschreitet. Gebührt dieses Arbeitsentgelt nach den getroffenen Vereinbarungen (wie hier) nur 12-mal jährlich, sieht der Kollektivvertrag hingegen (wie im Regelfall) auch Sonderzahlungen vor, dann ist dieser Günstigkeitsvergleich auf eine Jahresbetrachtung zu erweitern: Ein Unterlaufen der österreichischen Arbeitsbedingungen ist nämlich insoweit nicht zu besorgen, als ein 12-mal im Jahr ausbezahltes Entgelt insgesamt nicht niedriger ist als das kollektivvertraglich gebührende Entgelt einschließlich der Sonderzahlungen. Eine ausdrückliche Abdingung der Sonderzahlungen im Hinblick auf eine überkollektivvertragliche Entlohnung kann daher auch von redlichen und vernünftigen, den Gesetzeszweck des § 7 AVRAG bedenkenden Vertragsparteien - anders als im Falle von Arbeitsverhältnissen, die unmittelbar dem Kollektivvertrag unterliegen - gar nicht erwartet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080003.X03

Im RIS seit

03.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten