RS Vwgh 2003/10/15 2003/08/0064

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0054 E 30. Mai 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Unabhängig davon, ob dem Arbeitslosen gegenüber aufgrund seiner

Lohnforderung beim Bewerbungsgespräch sofort eine Absage erfolgte oder der präsumtive Dienstgeber erklärte, sich nach der Vorstellung der anderen Bewerber entscheiden zu wollen, liegt es am Arbeitslosen, bezüglich der von ihm genannten Beträge eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, daß es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zu der vom präsumtiven Dienstgeber angebotenen (über dem Kollektivvertrag gelegenen) Entlohnung monatlich zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080064.X03

Im RIS seit

13.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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