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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Unter den im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen sind nur physische Einwirkungen zu verstehen (Hinweis E vom 22.11.1994, Zl. 93/04/0009). Durch den Anblick einer Betriebsanlage oder ihrer Abgasfahne hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens fallen nicht darunter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040073.X06Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011