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16 MedienrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen einer Plakatierverordnung der Bundespolizeidirektion Wien betreffend das Verbot des Plakatierens an Einfriedungen und Bäumen; Verbot zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Interesse des Ortsbildschutzes sowie des Natur- und Umweltschutzes erforderlich; keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung infolge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Amtshilfe durch Verweigerung der Übermittlung des Verordnungsaktes an den antragstellenden UVSRechtssatz
Zurückweisung der Anträge des UVS auf Aufhebung der PlakatierV zur Gänze sowie auf Aufhebung des gesamten §1 Abs2 dieser Verordnung als zu weitgehend.
Nach dem Vorbringen des UVS handelt es sich in allen bei ihm anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, die den Anlass für die vorliegenden Verordnungsprüfungsanträge bilden, um Fälle des Plakatierens an Einfriedungen bzw an Bäumen. Um das Ziel der Rechtsbereinigung für die bei ihm anhängigen Anlassfälle zu erreichen, würde es also offenkundig hinreichen, in §1 Abs2 der PlakatierV die Worte "oder von Einfriedungen" sowie "an Bäumen," aufzuheben.
Zulässigkeit der in eventu gestellten Anträge auf Aufhebung der Worte "oder von Einfriedungen" und "an Bäumen" in §1 Abs2 der Verordnung.
Dass der UVS in seinen Anträgen den im Fall einer Aufhebung sinnlos werdenden Beistrich nach den Worten "an Bäumen" nicht nennt, ändert daran nichts (vgl VfSlg 16893/2003).
Abweisung der Eventualanträge.
Es besteht kein Zweifel daran, dass das - grundsätzliche - Verbot des Plakatierens unmittelbar an Außenflächen von Einfriedungen sowie an Bäumen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Es ist evident, dass die vom UVS bekämpften Verordnungsbestimmungen öffentlichen Interessen des Ortsbildschutzes sowie des Natur- und Umweltschutzes dienen, die in gesetzlichen Regelungen, wie insbesondere jenen des §86 Abs2 iVm §129 Abs2 Wr BauO 1930 oder des §1 bis §3 (s vor allem §3 Abs1 Z3) Wr BaumschutzG, ihren besonderen Ausdruck finden. Davon konnte die BPD Wien bei Erlassung der hier zu prüfenden Verordnungsbestimmungen auch ohne weitere Ermittlungen ausgehen.
Zur behaupteten Verletzung des Art22 B-VG durch die verordnungserlassende Behörde (BPD Wien) infolge Verweigerung der Übermittlung des Verordnungsaktes an den antragstellenden UVS:
Ein Verstoß gegen die verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur Amtshilfe (Art22 B-VG) führt nicht zur Gesetzwidrigkeit der betreffenden Verordnung. Es besteht aber auch keine verfassungsrechtliche Regelung, die den Verfassungsgerichtshof ermächtigen würde, in einem Fall wie dem hier vorliegenden über den behaupteten Verstoß gegen die Verpflichtung zur Amtshilfe gemäß Art22 B-VG zu erkennen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Amtshilfe, Verordnungserlassung, Plakatierungsverordnung, Medienrecht, Verbreitungsbeschränkung, Meinungsäußerungsfreiheit, Pressefreiheit, Naturschutz, Umweltschutz, Ortsbildschutz, VfGH / Präjudizialität, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V53.2005Dokumentnummer
JFR_09938997_05V00053_01