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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Recht des Beamten auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit seiner Einstufung besteht nicht nur für optierende Beamte, sondern auch für solche, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erst nach dem Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 begründet wurde (Hinweis E 19.11.2002, 2001/12/0113).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120150.X02Im RIS seit
13.11.2003