RS Vwgh 2003/10/15 2000/04/0193

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs3;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes ist zwar, dass der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nach § 79 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde. Eine Auflage - bezogen auf eine Vorschreibung nach § 79 GewO 1994 -

ändert dann "die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen", wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der im Rahmen der Gewerbeberechtigung zu verrichtenden Tätigkeiten - eingreift (Hinweis auf das E vom 26.6.2002, Zl. 2002/04/0037, und die dort zitierte Rechtsprechung und Lehre).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000040193.X09

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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