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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes ist zwar, dass der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nach § 79 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde. Eine Auflage - bezogen auf eine Vorschreibung nach § 79 GewO 1994 -
ändert dann "die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen", wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der im Rahmen der Gewerbeberechtigung zu verrichtenden Tätigkeiten - eingreift (Hinweis auf das E vom 26.6.2002, Zl. 2002/04/0037, und die dort zitierte Rechtsprechung und Lehre).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000040193.X09Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011