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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die belangte Behörde überging bei der Beurteilung der Frage der dauernden Erwerbs(un)fähigkeit nach § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 die im Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie getroffenen Einschränkungen, wonach Arbeiten unter Zeitdruck sowie Turnus- und Schichtdienste nicht mehr zumutbar seien und aus neurologischpsychiatrischer Sicht alle zwei Stunden eine Ruhepause von 15 bis 20 Minuten gewährt werden solle. Eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden wäre orthopädischerseits zumutbar, allerdings aus neurologisch-psychiatrischer Sicht mit Pausen von 15 bis 20 Minuten alle zwei Stunden. Mag auch der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren zu den Ermittlungsergebnissen keine Stellungnahme abgegeben haben, so entband dies die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 DVG 1984, gerade auch diese Einschränkung des Leistungskalküls des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Unter umfassender Verwertung der Ermittlungsergebnisse wäre die belangte Behörde sodann verpflichtet gewesen, in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise - im Hinblick auf das differenzierte Leistungskalkül des Beschwerdeführers nach Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen - zu begründen, für welche Tätigkeiten (Berufsbilder) die von den Sachverständigen bislang konstatierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausreiche (nähere Ausführungen zu den Anforderungen an das berufskundliche Gutachten im Erkenntnis).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001120212.X01Im RIS seit
12.11.2003