RS Vfgh 2006/10/4 G23/06

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TelekommunikationsG 2003 §107
VfGG §62 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Novellierung einer Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes 2003 betreffend die Zusendung elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers mangels präziser Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Wortfolge des Gesetzes

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Novellierung des §107 Abs2 TelekommunikationsG 2003 durch BGBl I 133/2005 insoweit, als diese Novelle den Entfall der Wortfolge 'an Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 Konsumentenschutzgesetz' vorsieht.

Die Antragsteller begehren die Aufhebung einer Novellierung, ohne jene Wortfolgen eines Gesetzes, deren Aufhebung begehrt wird, präzise zu bezeichnen. Ein derartiger Antrag entspricht nicht §62 Abs1 VfGG und ist daher zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G 23/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.2006 G 23/06

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, email, spam, Post elektronische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G23.2006

Dokumentnummer

JFR_09938996_06G00023_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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