RS Vwgh 2003/10/15 2000/04/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 - auf den § 79 Abs. 3 GewO 1994 verweist - ausgesprochen hat, kommt einem Maßstab der "wirtschaftlichen Zumutbarkeit" in einem subjektiven Sinn (nach der konkreten Wirtschaftssituation eines Unternehmens) bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine rechtliche Relevanz zu (vgl. das E vom 26.6.2002, Zl. 2002/04/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000040193.X05

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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