RS Vwgh 2003/10/15 99/12/0021

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39 Abs1 Z1;

Rechtssatz

In dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Fällung eines Erkenntnisses nach "allfälliger" Verhandlung kann ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht erblickt werden (vgl. das Erkenntnis vom 10. September 1999, Zl. 97/19/1012, und den Beschluss vom 6. März 1950, Zl. 372/50, VwSlg 1292 A/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999120021.X03

Im RIS seit

18.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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