Mit Erkenntnis vom 23. September 1991, VwSlg 13485 A/1991, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass einer mit der provisorischen Leitung von zwei Unterrichtsanstalten (Schulen) - entsprechend den schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen als Handelsakademie und Bundeshandelsschule (§ 54 Abs. 2 SchOG) einerseits und als Bundesoberstufenrealgymnasium andererseits - betrauten Lehrperson für die Dauer der Leitung von beiden Unterrichtsanstalten (Schulen) zwei Dienstzulagen nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 GehG 1956 und der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 gebühren. Nach Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0324, zur organisatorischen Verbindung von verschiedenen Schultypen aus, dass der Anspruch auf bloß eine Dienstzulage nach § 57 Abs. 1 GehG 1956 dann bestehe, wenn mehrere Schulen auf Grund ihrer organisatorischen Verbindung rechtlich als eine Unterrichtsanstalt im Sinne des § 57 Abs. 1 leg. cit. aufzufassen seien. Handle es sich hingegen um drei verschiedene, d.h. nicht in einem Organisationsverbund stehende Unterrichtsanstalten, bestehe ein Anspruch auf drei Dienstzulagen. Dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das grundlegende Verständnis zu entnehmen, dass der Begriff "Unterrichtsanstalt" im Sinne des Besoldungsrechtes nicht mit dem Begriff "Schule" des SchOG ident ist. Entscheidend dafür, ob eine oder mehrere Unterrichtsanstalten im Sinne des Besoldungsrechtes vorliegen, ist die Existenz eines Organisationsverbundes (mehrerer Schulen).