RS Vwgh 2003/10/15 2000/04/0193

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §79 Abs3;

Rechtssatz

Nach dem E vom 15.10.1969, Zl. 1257/68, VwSlg 7658 A/1969, oblag es schon nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenztatbestände der Bundesverfassung (am 1. Oktober 1925) der Gewerbebehörde, bei der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage auch den Schutz der Nachbarschaft vor der "durch die Anlage spezifizierten Feuergefahr" wahrzunehmen (vgl. auch das E vom 18.6.1996, Zl. 96/04/0005, in dem der Verwaltungsgerichtshof - in einem eine Auflagenvorschreibung nach § 79 GewO 1994 betreffenden Beschwerdefall - ausgesprochen hat, dass der Gefahrenschutz im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 jegliche von einer gewerblichen Betriebsanlage ausgehende Feuergefahr umfasst).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000040193.X06

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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