RS Vfgh 2006/10/4 V15/06, G27/06, F1/06

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

L5 Kulturrecht
L5505 Nationalpark

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art15a
Stmk NationalparkG Gesäuse, LGBl 61/2002 §3, §4
Stmk NationalparkV Gesäuse, LGBl 15/2003
Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse, LGBl 70/2003

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen einer Straßenbaugesellschaft auf Aufhebung der Nationalparkverordnung Gesäuse, von Bestimmungen des entsprechenden Nationalparkgesetzes sowie einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen Bund und Land Steiermark gemäß Artikel 15a B-VG; kein Eingriff in die Rechtsposition der Antragstellerin durch die Art15a-Vereinbarung; Zurückweisung der Individualanträge der auf den zur Bewahrungszone erklärten Nationalparkflächen einen Schotterabbau sowie eine Asphaltmischanlage betreibenden Antragstellerin mangels rechtlicher Betroffenheit bzw infolge zumutbaren Umwegs

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung der NationalparkV Gesäuse, LGBl 15/2003, von Teilen des NationalparkG Gesäuse, LGBl 61/2002, (Stmk NPG) sowie der Vereinbarung gem Art15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse, LGBl 70/2003.

Gliedstaatsverträge gemäß Art15a B-VG können nur die vertragsschließenden Teile berechtigen und verpflichten. Erst der entsprechende Transformationsakt, der das zwischen dem Bund und den Ländern geltende Vertragsrecht in Recht umwandelt, das (auch) den Normunterworfenen berechtigt und verpflichtet, vermag für den einzelnen entsprechende Rechtswirkungen zu entfalten.

Eine (unmittelbare) Anfechtung von Verordnungsermächtigungen, die sich an Verwaltungsorgane richten, ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine (Mit-)Anfechtung der einer Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung ist jedoch zulässig, wenn die - unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifende - Verordnung bereits erlassen wurde.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim Schotterabbau und bei der Asphaltmischanlage um behördlich genehmigte Anlagen handelt, die unter §8 Abs2 Z3 Stmk NPG fallen und daher in der Natur- und Bewahrungszone gestattet sind, oder ob die antragstellende Gesellschaft nunmehr eine Bewilligung nach §9 Abs1 Stmk NPG zu erwirken hätte. Im ersten Fall würde es an der rechtlichen Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft fehlen. Im zweiten Fall stünde ihr mit dem Verwaltungsverfahren ein zumutbarer Umweg offen, auf dem sie die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehenden Bestimmungen im Wege einer Bescheidbeschwerde nach Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantragen könnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Nationalpark, Naturschutz, Landschaftsschutz, Vereinbarungen nach Art15a B-VG, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V15.2006

Dokumentnummer

JFR_09938996_06V00015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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