RS Vwgh 2003/10/15 2003/08/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/18/1111 B 21. Dezember 1998 RS 1 (Hier: Der VwGH ist bei seiner Prüfung nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden, dieser habe das rechtliche Interesse an seiner Beschwerde nicht verloren.)

Stammrechtssatz

§ 33 Abs 1 VwGG ist nach stRsp des VwGH nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt zB auch dann vor, wenn der Bf kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (Hinweis B VS 9. April 1980, 1809/77, VwSlg 10092A/1980; B 23. Mai 1985, 84/08/0080; B 23. Mai 1989, 84/08/0189; B 16. Dezember 1991, 91/10/0006; B 23. Februar 1996, 95/17/0026). Ob in letzterem Sinn das rechtliche Interesse eines Bf weggefallen ist, hat der VwGH nach objektiven Kriterien zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080110.X01

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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